Praxis für Kinder- & Jugendliche in der Region Sprockhövel





Die hausärztliche Versorgung der Praxis Dr. Beck & Kollegen

Die umfassende hausärztliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen bildet den Grundstein unserer täglichen Praxisarbeit.

Im Rahmen der täglichen Terminsprechstunden betreuen wir viele Patienten mit großen und kleinen Problemen. Unser gesamtes Praxisteam ist speziell geschult, allen Patienten und Eltern, trotz eines vollen Wartezimmers, geduldig, freundlich und einfühlsam zu begegnen. Auch während der Untersuchung werden Sie feststellen, dass wir uns immer die Zeit nehmen, mit Ihnen Ihre Anliegen und Sorgen zu besprechen. Durch unser Auftreten und Handeln hoffen wir, dass unsere Patienten und deren Eltern sich bei uns gut aufgehoben und als Familien angenommen fühlen.

 

Wir bemühen uns die Eltern für unsere Therapievorschläge zu gewinnen und sie hierdurch in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich und als Partner des Arztes die Gesundheit ihres Kindes zu verbessern.

Unsere Therapiestrategien orientieren sich hierbei an den neuesten Erkenntnissen und aktuellen Leitlinien der einzelnen Fachgesellschaften, im Sinne der evidenzbasierten Medizin. Neben der ausführlichen Beratung, deckt die Praxis hierbei das gesamte Behandlungsspektrum der Kinderheilkunde ab.

 

Wir beraten und betreuen mittlerweile viele tausend Familien in der Region und übernehmen sehr gerne auch für Ihre Kinder die Versorgung bis zur Volljährigkeit.



Aufnahme in die hausärztliche Versorgung der Praxis Dr. Beck & Kollegen

Die Praxis Dr. Beck & Kollegen versorgt eine weit über das durchschnittliche Maß hinausgehende Anzahl gesetzlich krankenversicherter Patienten im Raum Sprockhövel und Umgebung.

 

Die Versorgung der Privatpatienten wurde bereits durch eine zeitlich getrennte Privatsprechstunde größtenteils ausgegliedert, wodurch einerseits zusätzlich nutzbare Kapazitäten in der Sprechstunde gewonnen werden konnten und andererseits Interessenskonflikte zwischen gesetzlicher und privater Versorgung, insbesondere in der jetzigen Situation einer kapazitätsbedingten Aufnahmeregelung im gesetzlichen Bereich, verhindert werden.

 

Wir freuen uns natürlich über den anhaltenden Zuspruch, müssen aber auch erkennen, dass wir im Bereich der gesetzlich versicherten Patienten mit unseren Versorgungskapazitäten an die Grenzen unserer Möglichkeiten stoßen.   

 

Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage auf hausärztliche Betreuung in unserer Praxis, haben wir uns für die dauerhafte Umsetzung einer festen Regelung zur Aufnahme und Übernahme von Neupatienten entschieden:

 

1. Akute Schmerzen und Notfälle werden von unserer Praxis immer und zu jeder Zeit versorgt.

 

2. Neugeborene Kinder von bereits von uns betreuten Familien, werden selbstverständlich ab der Geburt mitversorgt.

 

2.  Zweitmeinungen, allergologische Mitbeurteilungen und Vertretungen, werden von uns im Rahmen der Akutsprechstunden betreut.

 

4. Patienten mit Wunsch auf kontinuierliche hausärztliche Versorgung durch unsere Praxis (hierdurch Zugang zu der Terminsprechstunde mit Vorsorgeterminen, Impfungen, längere Untersuchungen, Beratungen, etc.), können sich mit einer E-Mail auf unsere Warteliste für Neupatienten setzen lassen.

 

In regelmäßigen Abständen werden wir die oberen Wartelistenplätze per Mail kontaktieren und die Familien - soweit unverändert der Wunsch einer Versorgung durch unsere Praxis besteht - mit dem Zustandekommen eines kurzen Gesprächstermins, in unsere hausärztliche Versorgung aufnehmen. Mit Übergang in unseren Patientenbestand, ist auch die Vereinbarung von Terminen möglich. 

 

Ungeborene und noch nicht medizinisch betreute Kinder, werden von uns bevorzugt von der Warteliste abgerufen. 

 

Wir gehen aktuell davon aus, dass wir hierüber alle 3 – 6 Monate 10 – 30 Patienten von unserer Warteliste in unseren Patientenstamm überführen werden.     

 

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen keine Aussage bzgl. der Wartezeit auf der Patienten-Warteliste geben können, da wir uns mit dem Abruf der Patienten nach unserer jeweiligen zusätzlichen  Versorgungskapazität richten müssen.    

 

Sie gehen mit dem Eintrag auf unserer Warteliste keinerlei Vepflichtung ein, erklären sich mit Ihrer Anfrage aber indirekt einverstanden, dass wir Sie unter der E-Mail-Adresse in den kommenden Monaten zur Terminabsprache kontaktieren dürfen. Die E-Mail-Adressen werden von uns nicht an Dritte weitergegeben und nach der Kontaktaufnahme mit Ihnen gelöscht.   

 

Wir denken, dass es uns als große Praxis für Kinder- und Jugendmedizin nur über diese regelnde Maßnahme zur Steuerung des Patientenzuwachses möglich ist, unserem Patientenbestand hinreichende Termin-/ Versorgungskapazitäten anbieten zu können.

 

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.

 

Eintrag auf der

Warteliste für Neupatienten



Behandlungspflicht im Rahmen der hausärztlichen Versorgung

Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient beruhen auf einem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag). Ein solcher Vertrag bedarf keiner besonderen Form und kommt durch die Behandlungsübernahme zustande. Bei der ambulanten Behandlung sind Arzt und Patient Vertragspartner. Bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Volljährigen kommt ein Behandlungsvertrag aber nur durch die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Betreuer) zustande.

 

Patienten und Patientinnen haben grundsätzlich das Recht, ihren Arzt oder ihre Ärztin frei zu wählen. Auch der Arzt ist im Rahmen seiner Vertragsfreiheit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Patienten zu behandeln. 

 

Die Zulassung als Vertragsarzt gem. § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V begründet für den Arzt  aber die Pflicht an der kassenärztlichen Versorgung regelhaft teilzunehmen. Demnach besteht für den Vertragsarzt hinsichtlich der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten eine grundsätzliche Behandlungspflicht. 

 

Grundsätzlich bedeutet, es gibt Ausnahmen. Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines gesetzlich Versicherten in begründeten Fällen ablehnen, muss aber die zur Ablehnung führenden Sachgründe dem Patienten - bei minderjährigen deren gesetzlichen Vertretern - zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht benennen.

 

Folgende Gründe gelten hier als rechtfertigend:

 

1. Nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient

Der Vertragsarzt kann die ärztliche Betreuung ablehnen oder abbrechen, wenn nach seiner Überzeugung das für eine Behandlung notwendige Vertrauensverhältnis zwischem dem Patient und dem Arzt nicht oder nicht mehr besteht. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen der Fall sein.

Ungebührliches Verhalten, oder wenn der Patienten andere Patienten, die Mitarbeiter oder den Arzt bedrängt, beleidigt oder verunglimpft. Ein bereits bestehendes Behandlungsverhältnis kann beendet werden, wenn ein Patient therapeutische Anweisungen des Arztes wiederholt nicht befolgt oder der Patient sich mehrfach nicht an organisatorische Absprachen der Praxis hält, z.B. Termine mehrfach ohne vorige Absage versäumt. Die wiederholt an den Arzt gerichtete Aufforderung unwirtschaftliche, fachfremde oder für den GKV-Bereich nicht zugelassene Behandlungsmethoden anzuwenden, kann ebenfalls als Ursache eines gestörten Vertrauensverhältnis gesehen werden.

 

2. Überlastung der Ärzte / der Praxisstrukturen

Vertragsärzte sind im Falle einer organisatorischen oder persönlichen Überlastung rechtlich verpflichtet die Neuaufnahme von Patienten abzulehnen, wenn die fachgerechte Behandlung zusätzlicher oder bereits versorgter Patienten in diesem Falle nicht mehr gewährleistet werden kann.

 

"(...) Ein Arzt darf nur so viele Patienten zur Behandlung annehmen, dass ihm deren sachgemäße Betreuung unter Berücksichtigung seiner Arbeitskraft möglich bleibt (...)"

(vgl. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe Münster 2. Kammer, 08.08.2007, Aktenzeichen: 16 K 349/07.T)

 

Die Praxis Dr. Beck & Kollegen versorgt ein weit überdurchschnittliche Anzahl gesetzlich versicherter Patienten und sieht sich daher hier mittlerweile verpflichtet regelnde Maßnahmen zur Steuerung des Patientenzuwachses auszusprechen. Mit der Umsetzung der Patienten-Warteliste, kommen wir dieser Verpflichtung in einer transparenten und fairen Weise nach.  

 

Dies ist unter den genannten Vorbedingungen berufsrechtlich zulässig, da bei einem weiteren unregulierten Patientenzufluss die fachgerechte Behandlung der Patienten nicht mehr gewährleistet werden kann. 

 

3. Fehlende Gebietskenntnisse

Der Vertragsarzt kann die ärztliche Betreuung ablehnen, wenn eine Behandlung verlangt wird, die außerhalb seines Fachgebietes liegt und deren Technik er nicht beherrscht.



Behandlungspflicht in Notfällen

Unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder einen GKV-Patienten handelt, ist der Arzt zur Übernahme der Behandlung verpflichtet, wenn eine Notfallsituation vorliegt (§7 Abs. 2 BO). Es besteht zwar kein Zwang zum Abschluss eines Behandlungsvertrages, aber eine Behandlungspflicht aus § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung), so dass seitens des Arztes eine Nothilfe erforderlich ist.

 

Die Praxis Beck & Kollegen versorgt jedes Kind mit akuten gesundheitlichen Problemen im Rahmen der Akutsprechstunde der Praxis. Dies erfolgt im Rahmen der Notfallversorgungspflicht der Vertragsärzte und völlig unabhängig von der hausärztlichen Versorgung.      


Praxisleistungen im Bereich hausärztliche Versorgung im Detail

  • Tägliche Betreuung aller Erkrankungen im Rahmen der Terminsprechstunde
  • Betreuung aller chronischen Erkrankungen
  • Umfassende familienentlastende Koordination im Rahmen der Frühgeborenennachsorge
  • Tauglichkeitsuntersuchungen (Sporttauglichkeitsuntersuchungen, Bescheinigungen für Auslandsaufenthalte, etc.) (IGeL)
  • Präoperative Untersuchungen zur Narkosefähigkeit (Überweisung vom Operateur)
  • Bescheinigungen, Gutachten und Anträge
    • Ärztliche Bescheinigungen (IGeL)
    • Ärztliche gutachterliche Stellungnahmen (IGeL)
    • Antragstellung (Rehabilitation, Kuren, Rehasport etc.)
    • Zusammenstellung einer Reiseapotheke (IGeL)
  • Diagnostisches Spektrum
    • Laborsofortdiagnostik im Praxislabor, u.a. Blutbild aus Kapillarblut (Swelab alpha plus), quantitatives CRP aus Kapillarblut (Lumiratek), Urindiagnostik, Blutzuckermessung, diverse Schnelltestungen (Strep A-Test, Influenza-Test, RSV-Test, Rota-Virus-Test, Schwangerschaftstest, u.v.m.)
    • Pulsoxymetrie Nellcor™ portable SpO2 patient monitoring system, PM10N
    • Labordiagnostik über den Laborverbund des Bioscientia Instituts, einem der größten europäischen Labordienstleistern
    • Diverse Allergietestungen, u.a. Hauttest (Prick), Bluttest (ImmunoCap Allergene Phadia), nasale Provokationen, in vitro-Diagnostik
    • Moderne Ultraschall-Untersuchungen, Säuglingsschädel, Abdomen, Pleura/Lunge, Gelenke, Schilddrüse, Hüftsonografie (U3), Mindray DC 40 HD
    • Elektrokardiografie mit modernem 12-Kanal-EKG, custo cardio 110 BT
    • Kindgerechte Lungenfunktionsdiagnostik/Spirometrie, custo spiro mobile Fluß/Volumenkurve, Resistancebestimmung, inhalative Dilatation
    • Apparative Messung von allergischer Entzündung in der Ausatemluft für Kinder und Jugendliche (FeNO), Bosch vivatmo 
    • Kindgerechte Hörtestung für Kinder und Jugendliche, Maico Sprachaudiometrie, 10 Frequenz-Tonaudiometrie
    • Apparrative Mittelohrtestung mittels Tympanometrie für Kleinkinder, Kinder und Jugendliche, Maico Easytymp
    • Spezielles Sehtestgerät für Säuglinge und Kleinkinder, Plusoptix Visionscreener Lucy S09
    • Apparative Sehtestung für Kinder und Jugendliche, Maico Titmus V3, Sehschärfe, Stereosehen, Farbtest, Phorie, Hyperopie-Test
    • Digitale Blutdruckmessungen, proBP 3400 WelchAllyn
    • Sprachentwicklungsteste verschiedener Altersklassen
    • Spezielle Entwicklungsdiagnostik mittels vollstandardisiertem Entwicklungstest ET 6-6-R für Kinder von sechs Monate bis sechs Jahren
  • Therapiespektrum
    • Beratung und Therapie aller akuten Krankheitsbilder der Kinder- und Jugendmedizin
    • Zusatzbezeichnung im Bereich atopischer Krankheitsbilder im Kindes- und Jugendalter (Allergien, Asthma bronchiale, Neurodermitis)
    • Teilnahme am Disease-Management-Programm DMP Asthma bronchiale
    • Subkutane und sublinguale Hyposensibilisierungsbehandlungen
    • Chirurgische Grundversorgung, inklusive Wundverschluss, Fremdkörperentfernung, Verbände, Versorgung von Verbrühungen und Verbrennungen, Warzenentfernung, Zeckenentfernung, etc.
    • Postoperative Versorgung nach ambulanten Eingriffen (Überweisung vom Operateur)